Nebenfahrzeuge - Eine Begriffsbestimmung




  Begriffsbestimmung

Nebenfahrzeuge sind gleisfahrbare Fahrzeuge, die für die innerbetriebliche Verwendung vorgesehen sind und nach der Definition der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
- DS 300 - nicht zu den Regelfahrzeugen und nach der Definition der Fahrdienstvorschrift
- DS 408 - nicht zu den Kleingeräten gehören.

Nebenfahrzeuge werden eingeteilt in Nebenfahrzeuge mit Kraftantrieb und Nebenfahrzeuge ohne Kraftantrieb.

Die Nebenfahrzeuge mit Kraftantrieb werden eingeteilt in gleisfahrbare Baumaschinen, Bahndiensttriebwagen, Gleiskraftfahrzeuge und Zweiwegefahrzeuge.

Gleisfahrbare Baumaschinen sind Nebenfahrzeuge, die vorwiegend der Unterhaltung und Erneuerung des Oberbaus dienen.

Bahndiensttriebwagen sind Nebenfahrzeuge, die aufgrund ihrer Verwendung nach den Vorschriften für Regelfahrzeuge instandzuhalten sind und nicht nicht zu den gleisfahrbaren Baumaschinen zählen.

Gleiskraftfahrzeuge sind Nebenfahrzeuge, die weder zu den Bahndiensttriebwagen noch zu den gleisfahrbaren Baumaschinen zählen.

Zweiwegefahrzeuge sind Straßenfahrzeuge, die durch eine besondere Einrichtung schienenfahrbar gemacht worden sind.

Nebenfahrzeuge ohne Kraftantrieb sind Anhänger, die zu einem Nebenfahrzeug mit Kraftantrieb gehören und in der Regel mit einem solchen gekuppelt werden.



Anschriften, Anstrich

Nebenfahrzeuge müssen auf beiden Langseiten Anschriftentafeln tragen. Die feststehenden Angaben dieser Anschriftentafeln müssen der DB-Zeichnung
Nr. 2 Ftr 000.0.10.072.003 entsprechen.

Der Grundfarbton des Fahrzeugaufbaus ist gelb, RAL 1004.




Quellen:  DS 931/1;
                Nebenfahrzeugvorschrift - Bauart und Ausrüstung

                DS 931/2;
                Nebenfahrzeugvorschrift - Dienst auf Nebenfahrzeugen

                DS 931/3;
                Nebenfahrzeugvorschrift - Pflege und Unterhaltung

 



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